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IMC Satzung
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen:
IMC (International Masters Championships)
und hat seinen Sitz in:
Hinterzarten
Er wurde am 12.3.2011 gegründet
und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
a)
die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei
(Skispringen, Nordische Kombination)
b)
die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
c)
Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
d)
Einsatz von Jury und Wettkampfleitung
3. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke, wie Organisation und Durchführung
von Wettkämpfen und Anmietung von Wettkampfstätten, verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
5. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN
VERBÄNDEN
Die internationale IMC Familie
unterliegt weder nationalen Organisatoren noch dem internationalen
Skiverband (FIS) und ist daher völlig frei in ihren Entscheidungen.
§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
1. Die Farben des Vereins sind:
2. Jedes Mitglied hat das Recht
zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
3. Der Vorstand entscheidet über
besondere Auszeichnungen von Mitgliedern.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als
Mitglieder:
1)
Aktive Mitglieder (ab dem 30. Lebensjahr)
2)
Passive Mitglieder(ab dem 18 Lebensjahr)
3)
Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann
jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den
Verein hat schriftlich mit dem entsprechenden
Mitgliedsantragsformular zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18
Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines
Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären
ist;
b)
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9
Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und
trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht
erfüllt hat;
c)
durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den
Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem
Auszuschließenden schriftlich mit Begründung
bekannt zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich
die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig
entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem
Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im
Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen
werden.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu
zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung
fest,
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a)
die
Mitgliederversammlung
c)
der Vorstand
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird
durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des
Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer
Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich
zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll
enthalten
a)
Bericht des Vorstands;
b)
Entlastung des Vorstands;
c)
Neuwahl des Vorstands;
d)
Wahl von zwei Kassenprüfern;
e)
Haushaltsvoranschlag;
f
) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein
Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der
Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der
Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die
gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen
zählen nicht mit)
8. Satzungsänderungen können nur
mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des
Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen
finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
1.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen
Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 DER VORSTAND
1.
Der Vorstand
besteht aus:
der/dem Präsidenten/in
der/dem Vize Präsidenten/in
dem/der Manger/in
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Renndirektor/in (TD)
2. Der Vorstand kann Mitglieder
durch Beschluss mit besonderen Funktionen betrauen
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der Präsident, der Vize-Präsident, der Manager,
der Schatzmeister und der Renndirektor. Hiervon sind jeweils zwei
gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis
zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen
Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der
Mitglieder ergänzen.
§ 9 ORDNUNGEN
1. Der Vorstand beschließt und
verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die eigenen
Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und
Schiedsordnungen der IMC für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1, und 2.
aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
(1) Für den Beschluss, den
Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an ................... (Bezeichnung einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft)
- der - die - das - es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
alternativ
b) an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für ........... (Angabe eines bestimmten
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).
Ort, Datum
..........................................................
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